§ 15.01 RheinSchPersV
Sachkunde und Einweisung
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Der Schiffsführer und Personen, die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.
Sachkunde und Einweisung
Der Schiffsführer und Personen, die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.