Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)
Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Teil I Allgemeine Bestimmungen
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Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
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Kapitel 2 Register
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Teil II Befähigungen
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Kapitel 3 Allgemeine Bestimmungen
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Kapitel 5 Schifferdienstbuch und Fahrzeiten
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Kapitel 6 Zugelassene Ausbildungsprogramme
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Kapitel 7 Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
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Kapitel 8 Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse
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Abschnitt 2 Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene
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Kapitel 9 Anwendungsbereich dieses Abschnitts
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Kapitel 10 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene
- § 10.01 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten
- § 10.02 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten
- § 10.03 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und Betriebsebene
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Abschnitt 3 Befähigungen auf Führungsebene
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Kapitel 11 Patentpflicht und Patentarten
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Kapitel 12 Erwerb der Patente
- § 12.01 Rheinpatent
- § 12.02 Sportpatent
- § 12.03 Behördenpatent
- § 12.04 Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
- § 12.05 Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung
- § 12.06 Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
- § 12.07 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer
- § 12.08 Vorläufiges Rheinpatent
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Kapitel 13 Erwerb der Besonderen Berechtigungen
- § 13.01 Besondere Berechtigungen
- § 13.02 Besondere Berechtigung für Radarfahrten
- § 13.03 Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen sind
- § 13.04 Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter
- § 13.05 Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden
- § 13.06 Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden
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Abschnitt 4 Befähigungen für besondere Tätigkeiten
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Kapitel 14 Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen
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Kapitel 15 Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen
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Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- § 16.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- § 16.02 Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- § 16.03 Prüfung für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- § 16.04 Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- § 16.05 Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
- § 16.06 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
- § 16.07 Ersthelfer
- § 16.08 Atemschutzgeräteträger
- § 16.09 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
- § 16.10 Nachweise der Befähigung
- § 16.11 Anzahl des Sicherheitspersonals
- § 16.12 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
- § 16.13 Aufsicht
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Teil III Besatzung
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Kapitel 17 Allgemeines
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Kapitel 18 Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch
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Kapitel 19 Mindestbesatzungen an Bord
- § 19.01 Ausrüstung der Fahrzeuge
- § 19.02 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
- § 19.03 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
- § 19.04 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
- § 19.05 Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01
- § 19.06 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
- § 19.07 Mindestbesatzung von Seeschiffen
- § 19.08 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
- § 19.09 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
- § 19.10 Ausnahme
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Teil IV Übergangsbestimmungen
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Kapitel 20 Übergangsbestimmungen
- § 20.01 Gültigkeit der Schifferdienstbücher
- § 20.02 Gültigkeit der Bordbücher
- § 20.03 Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente
- § 20.04 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
- § 20.05 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
- § 20.06 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
- § 20.07 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
- § 20.08 Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
- § 20.09 Gültigkeit der Radarpatente
- § 20.10 Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG
- § 20.11 Anrechnung von Fahrzeiten
- Anlage 1 Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)
- Anlage 2 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und Behördenpatentes
- Anlage 3 Sportpatent
- Anlage 4 Behördenpatent
- Anlage 5 Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
- Anlage 6 Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
- Anlage 7 Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
- Anlage 8 Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)
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