§ 6 REITG

Firma

📖

Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.

Suchhilfen: Firmenbezeichnung REIT‑AG, Namenszusatz REIT‑Aktiengesellschaft, Unternehmensname Pflicht REIT, REIT‑AG Bezeichnungspflicht, Firma muss REIT‑Bezeichnung enthalten, REIT‑Aktiengesellschaft Namensregel, Gesetzliche Namensvorschrift REIT, halten