§ 5 REITG

Form der Aktien

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(1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.

(2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.

Suchhilfen: Aktienausgabe volle Zahlung, Stimmrecht Aktien, Keine Inhaberaktien, Aktien gleiche Gattung, Aktienausgabe Bedingungen, Aktienausgabe ohne Verbriefung, dingungen, briefung