§ 6 QEWV
Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins
↗ Links
- 1.
- die jeweilige Höhe der Einnahmen des Vereins durch
- a)
- die Summe aller Mitgliedsbeiträge,
- b)
- staatliche Zuwendungen,
- c)
- Zuwendungen sonstiger Dritter und
- d)
- seine Tätigkeiten sowie
- 2.
- die Höhe der Ausgaben des Vereins für die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit des Vereins.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen, kann es auch Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 für weitere Rechnungsjahre verlangen.
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