Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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Inhalt
- Eingangsformel
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Abschnitt 1 Qualifizierte Verbraucherverbände
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Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
- § 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
- § 2 Angaben zu den Mitgliedern des Vereins
- § 3 Angaben zu den Organmitgliedern
- § 4 Angaben zur Tätigkeit des Vereins
- § 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins
- § 6 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins
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Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
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Abschnitt 2 Qualifizierte Wirtschaftsverbände
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Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschafts- verbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
- § 10 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
- § 11 Angaben zu den Mitgliedsunternehmern
- § 12 Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands
- § 13 Angaben zur Tätigkeit des Verbands
- § 14 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands
- § 15 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands
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Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
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Abschnitt 3 Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
- § 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
- § 19 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen
- § 20 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag
- § 21 Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen
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Abschnitt 4 Jährliche Berichtspflichten
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Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung