§ 6 PWMAusbV

Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

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(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Suchhilfen: Teil 1 Prüfung, Teil 2 Prüfung, Prüfung Ende Ausbildung, bildung