Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2018 I 1189
Ersetzt V 7110-6-53 v. 10.4.1989 I 725 (SchneidwMAusbV)
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
-
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
-
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
-
Unterabschnitt 1 Allgemeines
-
Unterabschnitt 2 Teil 1 der Gesellenprüfung
-
Unterabschnitt 3 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge
- § 9 Inhalt von Teil 2
- § 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen
- § 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen
- § 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
- § 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
-
Unterabschnitt 4 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge
- § 16 Inhalt von Teil 2
- § 17 Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 18 Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen
- § 19 Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen
- § 20 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
- § 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
-
-
Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Messer schmieden
-
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung
-
Abschnitt 5 Schlussvorschriften