§ 29 PStG – Anzeige durch Personen

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Zur Anzeige sind verpflichtet
1.
jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2.
die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3.
jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026