§ 29 PStG – Anzeige durch Personen
Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1.
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- 2.
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- 3.
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026