§ 28 PStG – Anzeige

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Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
1.
von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2.
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026