§ 26 PrüfbV
Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
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(1) Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums beginnen.
- 1.
- Wertpapierhandelsunternehmen, die
- a)
- nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
- b)
- nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
- 2.
- Institute, die ausschließlich das Finanzierungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben.
Suchhilfen: Prüfungsintervall Geldwäsche, Berichtszeitraum Festlegung, Jährliche AML‑Prüfung, Prüfungsbeginn Frist, Prüfungszeitpunkt Kreditinstitut, Geldwäsche‑Kontrolle Termin, Prüfungszeitraum Bilanzstichtag, AML‑Prüfung Fristsetzung