§ 2 PostLV
Gestaltung der Laufbahnen
(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:
- 1.
- der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
- 2.
- der technische Postverwaltungsdienst.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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