§ 1 PostLV
Geltungsbereich, Grundsätze
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(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.
(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.
- 1.
- während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
- 2.
- während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.
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