Art 4 PolZusuaVtrCHEG
📖
↗ Links
In den Fällen des Artikels 38 Abs. 1 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit ist die Vollstreckung unzulässig.
Suchhilfen: Polizeizusammenarbeit Schweiz, Justizielle Zusammenarbeit Schweiz, Vollstreckung verboten, Auslieferung unzulässig, Grenzpolizei‑Kooperation, Strafverfolgung über Grenze, boten, lieferung