Art 3 PolZusuaVtrCHEG
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Die Aufgaben nach Artikel 37 Abs. 3 und Artikel 39 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit nehmen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen wahr, sofern nicht besondere landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen bestehen.
Suchhilfen: Justizielle Zusammenarbeit Schweiz, Aufgaben polizeiliche Kooperation, Grenzpolizei Zuständigkeit, Polizeiliche Kooperationsaufgaben, gaben