§ 8 PolierPrV 2012
Bewerten der Prüfungsleistungen
↗ Links
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
- 1.
- die Projektarbeit mit 50 Prozent,
- 2.
- die Präsentation mit 20 Prozent und
- 3.
- das Fachgespräch mit 30 Prozent.
(3) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Suchhilfen: Projektarbeit Punkte, Baubetrieb Bewertung, Bautechnik Prüfungsaufgabe, Mitarbeiterführung Bewertung, wertung, arbeiterführung