§ 30 PflVG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs, sofern es nur seinen regelmäßigen Standort und nicht seinen gewöhnlichen Standort im Inland hat,
(4) Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026