Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
- Eingangsformel
-
Abschnitt 1 Pflichtversicherung
- § 1 Versicherungspflicht
- § 1a Begriffsbestimmungen
- § 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter
- § 2a Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch
- § 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten
- § 3a Verfahren der Schadenregulierung
- § 4 Mindestumfang des Versicherungsschutzes; Verordnungsermächtigungen
- § 5 Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss
- § 5a Dauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion
- § 5b Versicherungsbestätigung; Angaben über den bestellten Vertreter
- § 5c Bescheinigung über den Schadenverlauf
- § 5d Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung
- § 6 Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge
- § 7 Durchführungsregelungen; Verordnungsermächtigung
-
Abschnitt 2 Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik
- § 8 Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters
- § 8a Auskunftsstelle
- § 8b Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf
- § 9 Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf
- § 10 Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik
- § 11 Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik
-
Abschnitt 3 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
-
Unterabschnitt 1 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
-
Unterabschnitt 2 Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen
-
Unterabschnitt 3 Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
-
Unterabschnitt 4 Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds
- § 23 Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung
- § 24 Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe
- § 25 Aufsicht; Genehmigung der Satzung der Verkehrsopferhilfe
- § 26 Stelle zur gütlichen Einigung; Verordnungsermächtigung
- § 27 Finanzierung
- § 28 Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben auf eine andere juristische Person; Verordnungsermächtigungen
- § 29 Steuerbefreiung
-
-
Abschnitt 4 Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften