§ 19 PflSchG
Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
↗ Links
- 1.
- es zum Zeitpunkt der Ausbringung oder Verwendung nach § 32 auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 32 Absatz 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf oder
- 2.
- es mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder ihm ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, das noch nach § 12 Absatz 5 angewendet werden darf.
- 1.
- schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder
- 2.
- sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Verwendung oder Ausbringung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, zu erlassen.
Suchhilfen: Ausbringung von behandeltem Saatgut, Verwendung von Pflanzgut mit Pestiziden, Schädliche Wirkung auf Mensch und Tier, Verbot von nicht zugelassenem Saatgut, Regelung für behandelte Kultursubstrate, Pflanzenschutzmittel anhaftendes Saatgut, bringung, wendung