§ 80 PAO

Ankündigung der Tagesordnung

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(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

Suchhilfen: Tagesordnung ankündigen, Versammlung einberufen, Sitzungsgegenstand angeben, Beschluss ohne Ankündigung, Agenda Pflicht, Sitzungsgegenstand mitteilen, Beschluss ungültig ohne Ankündigung, Gegenstand der Sitzung, kündigen, sammlung, berufen, geben, kündigung, teilen