§ 151 PAO
Haftung der Patentanwaltskammer
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Auslagen, die weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Mitglied nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.
Suchhilfen: Kosten der Patentanwaltskammer, Haftung der Kammer, Nicht erstattbare Auslagen, Kosten nicht einziehbar, Patentanwaltskammer Haftung, Auslagenlast der Kammer, lagen