§ 121 PAO
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
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Das Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
Suchhilfen: Zeugen vernehmen lassen, Sachverständigen anhören, Beweisaufnahme durch anderes Gericht, Richter um Vernehmung ersuchen, Zeugenanhörung auf Antrag, Beweisaufnahme über Gerichtsbeschluss, Zeugenbefragung durch Landgericht, Sachverständigenaussage anfordern, nehmen, hören, nehmung, suchen