§ 117 PAO

Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

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Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen derselben Pflichtverletzung nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

Suchhilfen: Ablehnungsbeschluss anfechten, Berufsgerichtliches Verfahren beantragen, neue Tatsachen einbringen, Frist fünf Jahre, Beschluss rechtskräftig werden, erneute Antragstellung, Verfahrensablehnung rückgängig machen, fechten, fahren, antragen, bringen, tragstellung, fahrensablehnung