Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

OZG§3Abs2S2V · Lesemodus · 4 Normen am Stück

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund

Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.