§ 1 OZG§3Abs2S2V

Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund

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Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.

Suchhilfen: Organisationskonto einrichten, einheitliches Nutzerkonto bereitstellen, Unternehmenskonto im Portalverbund, Behördenkonto Onlinezugang, Identifizierung von Unternehmen, Portal‑Konto für Behörden, richten, reitstellen, nehmen, hörden