§ 20 OrdenNachwV
Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden
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Soweit in den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) Entscheidungen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens durch andere als die verleihungsberechtigten Stellen vorgesehen sind, treten an deren Stelle Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden über die Ausstellung von Berechtigungsausweisen.
Suchhilfen: Berechtigungsausweis erhalten, Ausstellung Verwundetenabzeichen, Behördenentscheidung Wundenabzeichen, Verleihung Verwundetenabzeichen, Ausweis für Verwundetenabzeichen, halten, stellung, wundetenabzeichen, hördenentscheidung, leihung