§ 8 OlympSchG – Fortgeltung bestehender Rechte
Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Design- und Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits bestehen, bleiben unberührt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OlympSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 Abs. 8 G v. 10.10.2013 I 3799
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026