§ 7 OlympSchG – Verjährung

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Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OlympSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 5 Abs. 8 G v. 10.10.2013 I 3799

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026