§ 4 OlympSchG – Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben

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Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1.
dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
2.
die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
sofern die Benutzung nicht unlauter ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OlympSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 5 Abs. 8 G v. 10.10.2013 I 3799

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026