§ 3 OlympSchG – Rechtsverletzungen
(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
- 1.
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- 2.
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
- 3.
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
- 4.
- für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
- 1.
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- 2.
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
- 3.
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OlympSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 Abs. 8 G v. 10.10.2013 I 3799
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026