§ 62 OffshoreBergV – Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden

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(1) Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden europäischen Informationsaustausches für ernste Gefahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde mindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat er die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1) zu beachten.

(2) Die zuständige Behörde hat die Informationen nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffentlichen.

Fußnoten

(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OffshoreBergV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026