§ 43 OffshoreBergV
Bericht über ernste Gefahren
↗ Links
- 1.
- die in Anlage 1 Nummer 2 festgelegten Informationen,
- 2.
- das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle nach § 44,
- 3.
- eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 2 einschließlich aller Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, die für die Förderplattform relevant sind,
- 4.
- die Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung nach § 46,
- 5.
- den internen Notfalleinsatzplan nach § 48 und
- 6.
- gegebenenfalls die Information zu einer wesentlichen Änderung oder eines Abbaus einer Plattform nach Anlage 1 Nummer 6.
(2) Für den Bericht über ernste Gefahren für Plattformen, die anderen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten als der Förderung dienen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht anstelle der Informationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informationen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält.
(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in den wesentlichen Phasen der Erstellung des Berichts angehört.
Fußnoten
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
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