§ 21 OffshoreBergV
Wetterschutzkleidung
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Der Unternehmer hat den Beschäftigten
- 1.
- für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Fußnoten
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Suchhilfen: Wasserdichte Arbeitskleidung, Schutzkleidung bei Regen, Kälteschutz für Beschäftigte, Schutzkleidung im Freien, Bergbau Wetterschutz, Arbeitskleidung bei Nässe, Schutzschuhe bei Nässe, Kältebekleidung für Bergarbeiter