§ 30 ODV

Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

📖

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.

(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.

Suchhilfen: Druckgeräte Kontrolle, EU Marktüberwachung unterstützen, Ortsbewegliche Druckgeräte prüfen, Marktüberwachungsmaßnahmen koordinieren, Grenzüberschreitende Marktüberwachung, stützen