§ 22a ODV
Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
↗ Links
- 1.
- alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen,
- 2.
- innerhalb einer festgelegten, der Art des Risikos angemessenen Frist
- a)
- die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- b)
- die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet.
(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm gesetzten Frist keine angemessenen Maßnahmen nach Absatz 1, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen in Hinblick auf die in § 22 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke.
- 1.
- die Bereitstellung der gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,
- 2.
- die gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- 3.
- die gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
(5) Hat die Kontrolle nach Absatz 1 ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, erhebt die Marktüberwachungsbehörde die Kosten ihrer Amtshandlungen. Die Kosten sind von dem betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
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