§ 6 WaffRGDV – Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen

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Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche juristische Personen, ähnliche Personenvereinigungen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffRGDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 1.9.2020 I 1977

Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 3 Nr. 2 V v. 1.9.2020 I 1977 ist nicht ausführbar, da diese V keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026