§ 5 WaffRGDV – Datenabruf im automatisierten Verfahren

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Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung. § 2 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffRGDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 1.9.2020 I 1977

Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 3 Nr. 2 V v. 1.9.2020 I 1977 ist nicht ausführbar, da diese V keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026