§ 15 NSVerbG
Anspruchsschuldner
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Anspruchsschuldner der nach den §§ 5, 6, 7 und 10 zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger von einem Dritten Befriedigung für seinen Anspruch verlangen kann.
Suchhilfen: Bund als Schuldner, Staatliche Zahlungspflicht, Anspruch gegenüber Bund, Staatliche Leistungspflicht, Schuldner Staat, Bundesanspruch, Staatliche Erfüllungspflicht