§ 30 NMV 1970
Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften
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Die Vorschriften dieser Verordnung über die zulässige Miete für Wohnungen gelten entsprechend für einzelne Wohnräume, die selbständig vermietet werden, und für Wohnungen, die auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, überlassen werden.
Suchhilfen: Miete für einzelne Wohnräume, Mietvorschriften Teilraum, genossenschaftliches Nutzungsverhältnis, Miete für WG‑Zimmer, Mietpreis für möblierte Zimmer, Mietrecht für Teilwohnung, Miete bei Untermiete, Mietpreis für separate Räume