§ 8 NLPosV – Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht; Auftragsnummer der Veröffentlichung

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(1) Der Inhaber einer nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu veröffentlichenden Netto-Leerverkaufsposition ist verpflichtet, die Veröffentlichung dieser Position im Bundesanzeiger nach Maßgabe dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) Für die Veröffentlichung hat der Inhaber nach Absatz 1 die ausgefüllten für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien geltenden Formulare der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 dem Betreiber des Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 10 zu übermitteln.

(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber des Bundesanzeigers eine Auftragsnummer und übermittelt diese der Kontaktperson.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NLPosV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026