§ 7 NLPosV – Dauer der Speicherung
Wird der Bundesanstalt eine Veränderung einer zuvor mitgeteilten Netto-Leerverkaufsposition übermittelt, hat sie die vorhergehende Mitteilung über den Ablauf des Jahres, in dem diese Veränderung übermittelt worden ist, hinaus fünf Jahre lang zu speichern. Nach Ablauf dieser Zeit hat die Bundesanstalt diese Daten aus ihrer Datenbank zu löschen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NLPosV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026