§ 19 NachwV
Signatur, Übermittlung
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- 1.
- gemäß § 3 Abs. 2 und 3 vor Einholung einer Bestätigung nach § 5 oder Übersendung von Nachweiserklärungen und Ablichtungen nach § 7 Abs. 4 die den Nachweiserklärungen entsprechenden elektronischen Dokumente sowie
- 2.
- die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente spätestens zu den für das Ausfüllen und Unterschreiben der Begleitscheine gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann der Begleitschein durch den Beförderer oder Einsammler, den weiteren Beförderer oder den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag auch nach der Übernahme, aber vor Übergabe der Abfälle mit der erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies mit demjenigen, von dem die Abfälle übernommen werden, schriftlich vereinbart ist. Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die elektronische Führung des Übernahmescheins.
- 1.
- des bestätigten Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- der vollständigen Nachweiserklärungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 sowie
- 3.
- der in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen nach § 9 Absatz 4.
(4) Die Übernahme der Abfälle ist abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 mittels Begleitschein zu bescheinigen. Der Abfallentsorger hat abweichend von § 11 Absatz 3 den Begleitschein gleichzeitig mit der Übersendung an die zuständige Behörde auch an den Abfallerzeuger und an alle Abfallbeförderer zu übersenden. Der Einsammler hat abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 4 die Nummern der Übernahmescheine in das dafür vorgesehene Feld des elektronischen Begleitscheins einzutragen.
(5) Für die Übermittlung der elektronischen Dokumente sind § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
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