§ 3 NachwV
Entsorgungsnachweis
- 1.
- für die Entsorgung von Altölen mit mehr als einem Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist,
- 2.
- für die Entsorgung von Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist.
(2) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den Teil verantwortliche Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld (Weitere Angaben) des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen.
(3) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde den Teil Annahmeerklärung auszufüllen und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten. Das Original der Nachweiserklärungen übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.
(4) Der Abfallerzeuger kann mit der Abgabe der verantwortlichen Erklärung einen Vertreter bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf Verlangen der für den Erzeuger oder der für den Entsorger zuständigen Behörde vorzulegen. Im Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN sind sowohl der Abfallerzeuger als auch der bevollmächtigte Vertreter anzugeben.