§ 75 MtDBwVWehrtechnikVDV
Abschlussnote
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(1) Der nach § 73 Absatz 2 und 3 gebildeten Rangpunktzahl wird die nach § 6 Absatz 1 entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote von der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung festgesetzt.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung teilt jeder Anwärterin ihre und jedem Anwärter seine Abschlussnote mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.
Suchhilfen: Rangpunktzahl in Note umwandeln, Note von Prüfungskommission mitteilen, Endnote der mündlichen Prüfung, Bewertung der mündlichen Prüfung, teilen, wertung