§ 72 MtDBwVWehrtechnikVDV
Bestehen der mündlichen Prüfung
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Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
Bestehen der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.