§ 68 MtDBwVWehrtechnikVDV

Gegenstand der mündlichen Prüfung

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Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff thematisch aus den Lehrgebieten der schriftlichen Prüfung (§ 60 Absatz 1) aus.

Suchhilfen: Lehrgebiete schriftliche Prüfung, Gesamtinhalt Ausbildung prüfen, Themenauswahl Prüfungskommission, bildung