§ 59 MtDBwVWehrtechnikVDV
Zweck der schriftlichen Prüfung
📖
↗ Links
In der schriftlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
- 1.
- die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik rasch und sicher zu erfassen,
- 2.
- diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und
- 3.
- das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.
Suchhilfen: Wehrtechnik Aufgaben erfassen, Verwaltungsdienst Aufgaben lösen, Ergebnis knapp darstellen, mittlerer technischer Verwaltungsdienst, Zulässige Hilfsmittel nutzen, gaben, fassen