§ 59 MtDBwVWehrtechnikVDV

Zweck der schriftlichen Prüfung

📖
In der schriftlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
1.
die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik rasch und sicher zu erfassen,
2.
diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und
3.
das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.

Suchhilfen: Wehrtechnik Aufgaben erfassen, Verwaltungsdienst Aufgaben lösen, Ergebnis knapp darstellen, mittlerer technischer Verwaltungsdienst, Zulässige Hilfsmittel nutzen, gaben, fassen