§ 57 MTAPrV

Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

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(1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Suchhilfen: Einsichtnahme Prüfungsakte beantragen, Prüfungsunterlagen einsehen lassen, antragen, sehen