§ 56 MTAPrV

Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung

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Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung angegeben sind.

Suchhilfen: Ergebnisbenachrichtigung Prüfung, Prüfungsbescheid Nichtbestehen, Staatliche Prüfung Ergebnis erhalten, Mitteilung Nichtbestehen, Prüfungsergebnis Ablehnung, Benachrichtigung Prüfungsergebnis, gebnisbenachrichtigung, halten, teilung, lehnung, nachrichtigung