§ 27 MPDG
Verbot der Durchführung bei untergebrachten Personen
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Die Person, bei der eine klinische Prüfung, eine Leistungsstudie oder eine sonstige klinische Prüfung durchgeführt werden soll, darf nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung oder einer gerichtlichen Anordnung oder Genehmigung freiheitsentziehend untergebracht sein.
Suchhilfen: klinische Prüfung bei Unterbringung, Freiheitsentzug Forschung, Studie bei Zwangsunterbringung, Versuchspersonen nicht freiheitsentzogen, Forschung an eingewiesenen Patienten, klinische Studie bei Zwangsunterbringung, bringung, suchspersonen, heitsentzogen, gewiesenen